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Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung für den Einzelhandel

Beschreibung

In unserem Alltag spielen Chemikalien eine wichtige Rolle – sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Sie vereinfachen uns das Leben und gehen gleichzeitig mit Gefahren für die menschliche Gesundheit und Umwelt einher. Die Chemikaliensicherheit dient dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Ziel ist es durch entsprechende Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien die Bürger und Bürgerinnen im Umgang mit Gefahrstoffen zu sensibilisieren und vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt Beschränkungen und Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Chemikalien und bestimmt Anforderungen, die für die Abgabe einzuhalten sind. Unterliegen diese Stoffe/Gemische der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung bedarf der Einzelhandel der Zustimmung der Behörde für die Abgabe.

§§ 6, 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Personalausweis der anzeigenden Person und für alle sachkundigen Personen:
- Sachkundenachweis nach § 11 Absatz 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- gegebenenfalls Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
- Polizeiliches Führungszeugnis (Verwendungszweck: Gesundheitsamt - Anzeige nach ChemikalienVerbotsverordnung; Empfänger: Rhein-Erft-Kreis, 53/7 - Medizinalaufsicht, z. Hd. Frau Muraspahic/Frau Rieschel, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim)

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
E-Mail: Chemikalienrecht@brd.nrw.de

Die Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung erteilt das Gesundheitsamt. Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW):
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 Chemikalien-Verbotsverordnung – Gebührenrahmen: 100 – 1000€

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen