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Jagdschein
Beschreibung
Grundsätzlich muss jeder, der die Jagd ausüben möchte Inhaber eines Jagdscheines sein. Der Jagdschein wird für ein, zwei oder drei Jagdjahre erteilt. Außerdem können Sie einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage beantragen.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
Für die Beantragung füllen Sie bitte den Antrag (siehe rechts) aus. Nach Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung werden Sie dazu aufgefordert einen Termin zu vereinbaren.
Bei Antragsstellung:
- Antrag (siehe rechts)
- Personalausweis (in Kopie)
- Bestätigung einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung für die Dauer der Jagdscheinbeantragung
- ggf. Jägerprüfungszeugnis (nur bei erstmaliger Beantragung bzw. Umzug in den Rhein-Erft-Kreis)
Bei der persönlichen Vorsprache zur Erteilung/ Verlängerung:
- Jagdschein
- Personalausweis (in Kopie)
- ggf. Lichtbild (bei erstmaliger Erteilung oder sofern im derzeit verwendeten Jagdschein keine Felder zur Verlängerung mehr frei sind)
Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig, da die Bearbeitungszeit aufgrund der erforderlichen Überprüfungen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Adressänderung im Jagdschein
Die Adressänderung im Jagdschein kann in persönlicher Vorsprache oder postalisch erfolgen. Bei Vorlage des geänderten Personalausweises oder der aktuellen Meldebestätigung und des Jagdscheins wird die Adressänderung sofort vorgenommen.
Bitte bringen Sie auch noch folgendes mit, wenn Sie in den Rhein-Erft-Kreis zugezogen sind:
- Jägerprüfungszeugnis
- Versicherungsnachweis der Jagdhaftpflichtversicherung
- Mindestalter 16 Jahre
- Im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung
- Der Jagdschein darf nicht entzogen oder gesperrt sein
- Hauptwohnsitz im Rhein-Erft-Kreis
1. Antragstellung
2. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung durch die Untere Jagdbehörde
3. Terminvereinbarung zur Verlängerung/ Erteilung des Jagdscheins nach Aufforderung.
Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den Sie eine Versicherung abgeschlossen haben. Die Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung muss sowohl die Deckungssummen (mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden) als auch den Versicherungszeitraum ausweisen. Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgeschlossen werden.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Jagdschein | Gebuehr | zwischen 35,00 und 65,00 EUR | Gültigkeit: ein Jahr 35,00 €, zwei Jahre 50,00 €, drei Jahre 65 € |
Falknerjagdscheine und Jugendjagdscheine | Gebuehr | zwischen 20,00 und 35,00 EUR | Gültigkeit: ein Jahr 20,00 €, zwei Jahre 30,00 €, drei Jahre 35,00 € |
Tagesjagdschein | $kosten.typ | 15,00 EUR | 14 Tage |
Alle Gebühren gelten sowohl für die Erteilung und Verlängerung. Besondere Umstände beim Wechsel Jugendalter/Erwachsenenalter werden individuell berechnet.
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-13919 - E-Mail:
veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
- Verwaltung/Untere Jagdbehörde
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-13919 - E-Mail:
veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13933
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E-Mail: sonja.hiller@rhein-erft-kreis.de
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Telefon: 02271 83-13932
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