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Makler- und Bauträger

Beschreibung

Wer als Makler, Bauträger oder Baubetreuer aktiv ist, erhält nach dem § 34c der Gewerbeordnung eine Erlaubnisberechtigung bzw. ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht resultiert aus dem Grund, da der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass Grundstücke, Immobilien sowie Darlehensverträge, welche vermittelt werden, einen besonderen Vertrauensschutz bedürfen. Aus diesem Grund müssen Makler auf zahlreiche rechtliche Bestimmungen achten. 

Folgende gewerbsmäßige Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig:

  • Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume,
  • Konsumentendarlehen,
  • Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, 
  • Verwaltung von gemeinschaftlichen Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnimmobilienverwalter).

Die Erlaubnis nach § 34 f GewO für Finanzanlagenvermittler und
die Erlaubnis nach § 34 i GewO für Immobiliardarlehensvermittler ist jeweils bei der

Industrie-und Handelskammer
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Tel.: 0221/1640-3310 und -3330

zu beantragen.

  • Makler- und Bauanträgeverordnung (MaBV)
  • § 34c Gewerbeordnung (GewO)
  • Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Der Antrag sowie die Unterlagen sind im Original der Ordnungsbehörde vorzulegen.

A. Natürliche Personen (Einzelunternehmen)

  1. Führungszeugnis der Belegart 0
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
  3. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  5. Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (www.vollstreckungsportal.de), Bekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts (www.justiz.de), Bekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen
  7. Vorlage der Berufshaftpflichtversicherung (nur für Wohnimmobilienverwalter)
  8. Wenn vorhanden: Vorlage einer Kopie des Abschlusszeugnisses Immobilienkaufmann oder Geprüfter Immobilienfachwirt (für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter)
  9. Kopie des Personalausweises

B. Juristische Person (z.B. GmbH, AG)

  1. Führungszeugnisse der Belegart 0 für alle Geschäftsführer
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 für alle Geschäftsführer bzw. bei bereits Eingetragener Gesellschaft auch für diese
  3. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes für alle Geschäftsführer bzw. bei bereits eingetragener Gesellschaft auch für diese
  4. Fotokopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und bei bereits eingetragener Gesellschaft, Auszug aus dem Handelsregister
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für alle Geschäftsführer, bei bereits eingetragener Gesellschaft auch für diese
  6. Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes für alle Geschäftsführer bzw. bei bereits eingetragener Gesellschaft auch für diese (www.vollstreckungsportal.de), Bekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen
  7. Bescheinigung des Insolvenzgerichts für alle Geschäftsführer bzw. bei bereits eingetragener Gesellschaft auch für diese  (www.justiz.de), Bekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen
  8. Vorlage der Berufshaftpflichtversicherung (nur für Wohnimmobilienverwalter)
  9. Wenn vorhanden: Vorlage einer Kopie des Abschlusszeugnisses Immobilienkaufmann oder Geprüfter Immobilienfachwirt für alle Geschäftsführer (für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter)
  10. Kopie des Personalausweises für alle Geschäftsführer

Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Örtlichen Ordnungsbehörde (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) zu beantragen.

Die Dauer bis zur Erlaubniserteilung ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und vom Eingang der Verwaltungsgebühr. Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeit der von Ihnen einzureichenden Nachweise ab Erstellungsdatum drei Monate beträgt und diese bei Erlaubniserteilung noch gültig sein müssen.

Gesetzesänderung zum 01. August 2018 !  - Hinweise für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler:

Am 1.August 2018  tritt das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 01.August 2018 folgende Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (sowohl Verwalter von Wohnungseigentum als auch von Mietwohnungen):

  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1.August 2018 weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 nicht als Wohnimmobilienverwalter tätig waren und am dem 01.08.18 diese Tätigkeit ausüben möchten, sind verpflichtet, ab dem 1.August 2018 eine solche Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen
  • Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 1. August 2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen

    Die Verpflichtung zur Weiterbildung betrifft auch Personen, die bereits vor dem 1. August 2018 als Immobilienmakler tätig waren.

    Über die Weiterbildung ist der Kreisordnungsbehörde spätestens bis zum 31.01.2021 eine Erklärung vorzulegen.

  • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt Einzelheiten zu den Anforderungen.

Die Festsetzung der Gebühren richtet sich danach, ob die beantragten Tätigkeiten gleichzeitig oder jeweils in Kombination beantragt werden und nach dem Umfang des Antrages sowie der Bearbeitung.

Gebühren werden auch im Falle der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrages erhoben.

Die Anträge können auch beim örtlichen Ordnungsamt gestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betriebssitz sein wird. Von dort aus werden die Unterlagen an das Ordnungsamt des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet. Dort wird die Gebühr festgesetzt und die Erlaubnis ausgestellt.

Name Typ Kosten Beschreibung
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohninmobilienverwaltung $kosten.typ zwischen 100,00 und 1.000,00 EUR § 34 c GewO Abs. 1 Nr. 1, 3 und Nr. 4 GewO
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung $kosten.typ zwischen 200,00 und 3.500,00 EUR § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführers einer juristischen Person $kosten.typ zwischen 50,00 und 1.000,00 EUR § 34 c Abs. 2 GewO