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Befreiung von den Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere bei der Gehölzpflege

Beschreibung

Gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen [innerhalb eines Jahres] oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Bedburg: Herr Böhnisch

Bergheim: Herr Böhnisch

Brühl: Herr Abeld

Elsdorf: Frau Schreier

Erftstadt: Herr Beck

Frechen: Frau Staack

Hürth: Herr Abeld

Kerpen: Frau Flügge

Pulheim: Frau Schreier

Wesseling: Frau Staack

 

Teamleitung: Frau Fitzek

Zuständige Kontaktpersonen