Aufenthaltserlaubnis beantragen/verlängern

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Aufenthaltserlaubnis beantragen/verlängern

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu verschiedenen Zwecken erteilt werden:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)
  • Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
  • Aufenthalt wegen des Rechts auf Wiederkehr oder für ehemalige Deutsche

Zusätzlich beinhaltet die Erlaubis Regelungen zur Erwerbstätigkeit.

Eine Aufenthaltserlaubnis setzt ein gültiges (nationales, für die Bundesrepublik gültiges) Visum voraus.

Dieses muss einem der oben aufgeführten Zwecke entsprechen.

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
  • die einzelnen Voraussetzungen für eine Erteilung sind in den §§ 16 - 38 AufenthG normiert
  • Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
  • Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate bzw. Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
  • Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz
  • Biometrisches Passfoto
  • Mietvertrag/Grundbuchauszug
  • Reisepass

Die Bearbeitungszeit ist sehr unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Mitwirkung durch den/die Antragsteller/in. Die Produktion eines elektronisches Aufenthaltstitels dauert 6-8 Wochen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter denselben Voraussetzungen wie sie erteilt wird, auch verlängert werden.

Die großen kreisangehörigen Städte Bergheim und Kerpen verfügen über eine eigene Ausländerbehörde und entscheiden in eigener Zuständigkeit.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bedarf es - mit wenigen Ausnahmen - zusätzlich der behördeninternen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird im internen Verfahren eingebunden.

Informationen zur Abholung des eAT finden Sie hier.

Was muss ich beachten, wenn ich einen elektronischen Aufenthaltstitel besitze und innerhalb des Rhein-Erft-Kreises umziehe?

Die Anschrift muss auf dem elektronischen Aufenthaltstitel geändert werden.

Ab dem 01.10.2012 wird die Änderung der Wohnanschrift auf dem elektronischen Aufenthaltstitel von den Städten Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim und Wesseling selbst vorgenommen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann diese Dienstleistung bei der jeweiligen Meldebehörde in Anspruch genommen werden.

Die alte Adresse wird hierbei - wie bei der Adressänderung beim Personalausweis - mit einem neuen Adressaufkleber überklebt.

Aufgrund der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels ist eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Vorsprachen ohne Termin können nicht berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen der Vorsprache festgestellt wird, dass kein Termin vereinbart oder der vereinbarte Termin nicht eingehalten wurde, kann online eine (neue) Terminanfrage gestellt werden.

Der Antragsteller erhält bei Beantragung des Aufenthaltstitels eine Mitteilung, ob eine Terminvereinbarung zwecks Abholung des eAT erforderlich ist oder nicht. Diese Information ist sorgfältig aufzubewahren und bei Vorsprache vorzulegen.

Sobald der Antragsteller den PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten hat, kann der eAT bei der Servicestelle abgeholt werden, sofern nicht erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist oder gleichzeitig ein elektronischer Reisepass bzw. vorläufiger Reisepass durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird.

In einigen wenigen Fällen, in denen der PIN-Brief zur Ausländerbehörde geliefert wird, werden die Antragsteller mit einem Terminvorschlag angeschrieben.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung