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Ersatz-Fahrzeugbrief
Beschreibung
Die Beantragung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatz-Fahrzeugbrief) kann aus folgenden Gründen erforderlich sein:
- bei Diebstahl
- bei Verlust
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung). Bei Zulassung auf eine GbR den Ausweis/Reisepass der verantwortlichen Person
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
- ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
- ggf. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassung auf eine GbR die Gewerbeanmeldung der verantwortlichen Person
- persönliche Vorsprache des Halters oder notariell belgaubigte Versicherung an Eides statt (siehe weiterführende Infomationen)
Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde und Abgabe der Versicherung an Eides Statt erfolgt die Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes. Die Aufbietungsfrist kann bis zu 4 Wochen andauern. Eine vorherige Erstellung der Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II und die Ummeldung des Fahrzeuges sind nicht möglich.
Wenn eine Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, muss der Fahrzeughalter entweder persönlich bei der letzten kennzeichenführenden Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abgeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides statt vorlegen.
Bei einer Zulassung auf eine Firma: Die Geschäftsführung muss persönlich vorsprechen oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides statt vorlegen.
Bei einer Zulassung auf eine GbR: Die verantwortliche Person muss persönlich vorsprechen oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides statt vorlegen.
Die Ersatzzulassungsbescheinigung wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist des Kraftfahrt-Bundesamtes ausgehändigt (in der Regel 3 bis 4 Wochen). Eine Außerbetriebsetzung ist in diesem Zeitraum möglich, eine Umschreibung hingegen nicht.
Nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens wird der Antragsteller schriftlich von der Zulassungsbehörde informiert.
Bitte beachten Sie, dass der Verlust eines Fahrzeugbriefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II oft eine Einzelfallprüfung erfordert. Hierdurch kann es zu Veränderungen der Verfahrensweise und der Berechnung der Gebühren kommen.
Die Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist samstags nicht möglich.
Vorlagepflicht für Hauptuntersuchungsberichte
Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist. Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.
Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstelle Hürth über keine Poststelle verfügt.
Muss der Diebstahl des/der Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?
Ja, weil Diebstahl eine Straftat darstellt, ist es empfohlen eine Anzeige zu erstatten.
Muss auch der Verlust des/der Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?
Nein, der Verlust kann vom Fahrzeughalter direkt bei der Vorsprache in der Zulassungsbehörde erklärt werden.
Wie muss verfahren werden, wenn die verlorene/geklaute Zulassungsbescheinigung Teil II gefunden wird?
In diesem Fall muss die Zulassungsstelle umgehend kontaktiert werden.
Muss ich die erforderliche Versicherung an Eides Statt in der Zulassungsbehörde erklären?
Grundsätzlich ja, es sei denn Sie haben die Versicherung an Eides Statt bei einem Notar erklärt.
Muss ein Termin für die Abholung vereinbart werden?
Ja es muss ein Termin vereinbart werden.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Grundgebühr | $kosten.typ | 49,80 EUR |
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.
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Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Bergheim
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Hürth
-
- Hürthpark Gebäude B 100
- 50354 Hürth
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
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