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Fahrzeug ummelden mit BM-Kennzeichen
Beschreibung
Betrifft den Eigentümerwechsel bei Fahrzeugen, die bereits im Rhein-Erft-Kreis mit BM-Kennzeichen zugelassen wurden.
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Ausweisdokumente
(Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung) - Vollmacht bei Vertretung + Ausweisdokumente des Vollmachtgebers
Bei Zulassungen auf eine GbR: von allen beteiligten Personen unterzeichnet inkl. der Ausweisdokumente aller beteiligten Personen - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) /Betriebserlaubnis (siehe Besonderheiten)
- gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
- ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Halter unterschrieben (Siehe Downloads oder vor Ort,nur dieses Formular wird vor Ort akzeptiert)
- Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
Bei Zulassung auf eine GbR muss die EVB Nummer auf die verantwortliche Person ausgestellt sein - ggf. Kennzeichenschild/er
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers
Bei Zulassungen auf eine GbR: Gewerbeanmeldung von allen beteiligten Personen + Ausweisdokumente aller beteiligten Personen - Zulassung auf Minderjährige nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsstelle möglich!
- Bei Zulassungen auf eine GbR: Eine von allen beteiligten Personen unterzeichnete Haftungserklärung, wer als verantwortliche Person eingetragen werden soll
Bei Erwerb eines zugelassenen Fahrzeuges ist die Ummeldung unverzüglich erforderlich.
Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde wird die Ummeldung unverzüglich durchgeführt.
Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstelle Hürth über keine Poststelle verfügt.
Kann ich auch bei einem Fahrzeug, das bereits zugelassen ist ein Wunschkennzeichen erhalten?
Ja. In diesem Fall legen Sie bitte die bisherigen Kennzeichenschilder bei der Zulassung vor.
Darf ich die Kennzeichenkombination des Vorhalters übernehmen?
Ja. Wenn das Fahrzeug zugelassen ist, müssen Sie die Kennzeichen nicht vorlegen. Wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, muss die Zustimmung des Vorhalters nachgewiesen werden sowie die Kennzeichen zur Neusiegelung vorgelegt werden.
Kann ich mein Fahrzeug auch bei der Behörde meines Zweitwohnsitzes zulassen?
Nein, die Fahrzeugzulassung ist nur bei dem Straßenverkehrsamt des Hauptwohnsitzes möglich.
Muss ich bei einem finanzierten Fahrzeug den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) bei der Bank anfordern?
Ja, da ein neuer Haltereintrag erfolgen muss.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Grundgebühr | $kosten.typ | 28,80 EUR |
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.
Beachten Sie zudem, dass sich bei der Beantragung eines Wunschkennzeichens oder einer Feinstaubplakette die Gebühr auf jeden Fall erhöht.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Bergheim
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Hürth
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- Hürthpark Gebäude B 100
- 50354 Hürth
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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