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Antrag nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Beschreibung
Die betroffene Person hat das Recht, vom Rhein-Erft-Kreis als Verantwortlichem im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW
Der Rhein-Erft-Kreis als Verantwortlicher stellt der Antrag stellenden Person die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. In Einzelfällen kann die Bearbeitung des Antrags länger dauern.
Soweit der Verantwortliche große Mengen von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann er nach § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW bei einem Auskunftsersuchen verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. Das Auskunftsrecht setzt voraus, dass die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht.
Der Rhein-Erft-Kreis verarbeitet nicht zentral, sondern in seinen verschiedenen Fachbereichen (Ämter, Abteilungen) im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben Daten über betroffene Personen. Daher ist es notwendig, dass die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht. Hierzu kann nach § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW von der betroffenen Person verlangt werden zu präzisieren, auf welche Information oder welchen Verarbeitungsvorgang (Fachbereich) sich ihr Auskunftsersuchen bezieht.
„Im Rahmen der Beantwortung der Betroffenenanfrage stellt die Prüfung der Personenidentität eine wichtige datenschutzrechtliche Voraussetzung dar. Grundsätzlich kann nämlich nur die betroffene Person die Betroffenenrechte geltend machen. Bevor eine Betroffenenanfrage umgesetzt werden kann, muss daher die Identität zwischen der anfragenden und der betroffenen Person überprüft werden bzw. sichergestellt werden, dass Angaben nach Art. 15 DSGVO nur an diejenige Person gelangen, über die der Antrag gestellt wird.
Eine digitale Abfrage bietet der Rhein-Erft-Kreis über die Onlinedienstleistung „Auskunftsanfrage Datenschutz“ an. Hier besteht die Möglichkeit der Verifizierung der Identität der betroffenen Person über BundID. Sofern das Verfahren mittels BundID nicht gewünscht oder möglich ist, kann die Anfrage formlos an datenschutz@rhein-erft-kreis.de oder postalisch bzw. telefonisch unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie der aktuellen Postadresse an den Datenschutzbeauftragten des Rhein-Erft-Kreises gestellt werden. Der Rhein-Erft-Kreis ist berechtigt, weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität – wie zum Beispiel Abfrage des Meldeportals – zu ergreifen.
Weiter sollte sogleich angegeben werden, auf welche Information oder welchen Verarbeitungsvorgang (Fachbereich) sich das Auskunftsersuchen bezieht.“
Gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe e) und f) DSGVO stehen der betroffenen Person folgende Rechte zu:
● Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
● Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung, soweit rechtlich möglich (Art. 17 DSGVO)
● Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO)
● Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände (Art. 21 DSGVO)
● Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen (Art. 79 DSGVO)
Informationen gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Rechts-, Vergabe- und Datenschutzangelegenheiten
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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Ein Personalausweis mit Online-Funktion ist nicht erforderlich.
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