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Verbringung von Waffen innerhalb der EU

Beschreibung

Ein dauerhaftes Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in oder aus dem Geltungsbereich des WaffG in oder aus einem Mitgliedsstaat der EU sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein bedarf der Verbringungserlaubnis des abgebenden Mitgliedstaates und der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates.
Ein dauerhaftes Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in oder aus den Geltungsbereich des WaffG in einem Mitgliedsstaat der EU sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ohne die erforderliche Verbringungserlaubnis erfüllt den Tatbestand einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG.

§ 29 Waffengesetz (WaffG)

Eine Bearbeitungszeit von mind. 2 Wochen ab Antragseingang ist einzuplanen.

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