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Sprengstofferlaubnis
Beschreibung
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).
Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
- Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).
Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 12 Wochen in Anspruch.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Ausstellen der Erlaubnis | Gebuehr | zwischen 50,00 und 150,00 EUR |
Verlängerung der Erlaubnis | Gebuehr | 40,00 EUR |
wesentliche Änderung der Erlaubnis | Gebuehr | 40,00 EUR |
ggf. erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung | Gebuehr | 30,00 EUR |
Ausnahme vom Alterserfordernis | Gebuehr | 50,00 EUR |
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Polizeiverwaltung
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- Sportparkstraße 14
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 81-2121
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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