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Bauvorhaben an Gewässern/ im Überschwemmungsgebiet
Beschreibung
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz. Anlagen in diesem Sinne sind z. B. bauliche Anlagen wie Gebäude einschließlich der Grundstücksabgrenzungen, Ufermauern, befestigten Flächen, Brücken, Stege, gewässerkreuzenden oder zum Gewässer parallel verlegten Leitungsanlagen.
Gemäß § 76 WHG werden für vom Hochwasser gefährdete Bereiche sogenannte Überschwemmungsgebiete festgelegt. Die genaue Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ist bei den zuständigen Wasserbehörden einzusehen. In § 78 Absatz 1 WHG sind bestimmte Verbote im Überschwemmungsgebiet festgelegt. Gemäß § 78 Absatz 3 und 4 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anlagen und Maßnahmen eine Genehmigung erteilt werden.
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Übersichtsplan (z. B. Kopie aus dem Stadtplan) mit Kennzeichnung des Standortes
- Katasterauszug (unbeglaubigt) mit Kennzeichnung des Grundstücks
- Erläuterungsbericht, Baubeschreibung
- Planungsunterlagen zum Bauvorhaben (z. B. Lageplan, Bauzeichnungen, Höhenangaben)
- Angabe des Baukostenwertes oder bei Gebäuden Rohbaukosten
Die Bearbeitungszeit für einen vollständig vorgelegten Antrag beträgt ca. 8 Wochen.
Bei allen baulichen Anlagen ist darauf zu achten, dass das Gewässerprofil nicht eingeengt und der Abschluss, besonders der Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt wird. Bei Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet, die nach § 63 Landesbauordnung einer Baugenehmigung bedürfen, schließt diese Baugenehmigung der genehmigungspflichtigen Behörde (zuständige Stadt) die Genehmigung nach § 78 WHG mit ein. Im Verfahren wird das Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde hergestellt und der zuständige Bachverband beteiligt. Bei allen anderen Bauvorhaben erteilt die Untere Wasserbehörde die Genehmigung.
Kann der Ausgleich für das Bauen im Überschwemmungsgebiet auf dem eigenen Grundstück erfolgen?
Ja, aber nur außerhalb des Überschwemmungsgebietes.
Die Gebühren richten sich nach den Baukosten, betragen jedoch mindestens 200,00 €.
Wenn der Ausgleich für das Bauen im Überschwemmungsgebiet nicht auf dem eigenen Grundstück erfolgen kann, fallen zusätzliche Gebühren an.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für technischen Umweltschutz Technischer Umweltschutz Wasser
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-17012 - Fax:
02271 83-27010 - E-Mail:
70@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-17057
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-17036
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Telefon: 02271 83-17048
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E-Mail: erika.siebel@rhein-erft-kreis.de
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