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Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden
Beschreibung
Die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden sind erlaubnispflichtig. Wegen des Durchdringens von Grundwasserstockwerken, des Wärmeentzuges aus dem Grundwasser und des Einsatzes des Wärmeträgers können solche Anlagen unter Umständen schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeiführen.
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Eigentümernachweis/Vollmacht des Eigentümers
- Übersichtskarte Maßstab ca. 1:25.000
- Flurkarte, unbeglaubigt Maßstab ca. 1:1.000
- Lageplan Maßstab ca. 1:500 mit Darstellung der vorgesehenen Bohransatzpunkte und Leitungsverlauf der Wärmepumptenanlage
- Beschreibung der Anlagen und des Betriebes
- Angaben zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen (auf Kartengrundlage)
- Angaben zur Länge/Tiefe der Erdwärmesonden mit Bezug auf Grundwasserstockwerke und der erforderlichen Wärmeleistung. Ggf. Stellungnahme des Erftverbandes, 50126 Bergheim
- Zertifikat des Bohrunternehmers gemäß DVGW Arbeitsblatt W 120-2 bzw. W 120-1, Benennung des Bohrgeräteführers
Innerhalb der Zonen I, II und IIIA von Wasserschutzgebieten (geplant und festgesetzt) ist der Einbau von Erdwärmesonden generell nicht zulässig. Innerhalb der Wasserschutzzone IIIB eines Wasserschutzgebietes ist die Einbautiefe der Erdwärmesonden grundsätzlich auf die Sohle des oberen ungespannten Grundwasserstockwerks beschränkt. Eine Durchbohrung grundwasserstockwerks-trennender Schichten ist nicht erlaubt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Erftverbandes (Tel.: 02271/88-0) ist bei gewerblichen und öffentlichen Bauvorhaben schon im Rahmen der Antragstellung beizubringen! Tiefenbeschränkungen gelten für alle geplanten und festgesetzten Wasserschutzgebiete, in deren Schutzzone IIIB.
Ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, erfahren Sie hier.
Ist mein Grundstück für Erdwärmenutzung geeignet?
Informationen erhält man durch den Geologischen Dienst NRW.
Wo kann ich die Bohrungen auf meinem Grundstück niederbringen?
Die Bohrungen müssen in einem Abstand von mindestens 3 m zu den Grundstücksgrenzen und außerhalb von Leitungstrassen niedergebracht werden.
Wer kann die dafür benötigten Bohrungen durchführen?
Im Rhein- Erft-Kreis dürfen nur nach DVGW Arbeitsblatt W 120-2 bzw. W 120-1 zertifizierte Bohrunternehmen die Bohrungen durchführen.
Wo finde ich zertifizierte Unternehmen?
Zertifizierte Unternehmen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. und des Vereins Zertifizierung Bau e.V. und der LuxCert GmbH
Ist die Erlaubnis befristet?
Ja, die Erlaubnis ist auf 25 Jahre befristet.
Die Gebühr bemisst sich nach der Wärmeentzugsleistung. Sie beträgt mindestens 200,00 €.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für technischen Umweltschutz Technischer Umweltschutz Wasser
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-17012 - Fax:
02271 83-27010 - E-Mail:
70@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-17042
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E-Mail: udo.haag@rhein-erft-kreis.de
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-17033
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