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Freizeitassistenz
Beschreibung
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören nach §§ 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit 78 SGB IX insbesondere Assistenzleistungen. Nach Wortlaut der Gesetzesnorm sind Assistenzleistungen sinngemäß zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung zu beantragen. Mithilfe von Assistenzleistungen ist es der antragstellenden Person unter anderem möglich, der eigenen Haushaltsführung nachzugehen, soziale Beziehungen zu gestalten, eine persönliche Lebensplanung durchzuführen, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu erreichen, die Freizeit selbstständig zu planen, sportlichen Aktivitäten nachzugehen etc.
- Eingliederungshilfegrundantrag mit den Leitfragen zu den Lebensbereichen
- Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020, bzw. Rentenbescheid vom Juli 2020
- Sollte das Einkommen in diesem Jahr erheblich hiervon abweichen, sind aktuellen Einkommensnachweise einzureichen
- Kopie des aktuellen Mietvertrages
- Möglichst aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen die Art und Schwere der Behinderung hervorgeht (wenn möglich aussagekräftige Nachweise wie fachärztliche Gutachten und Entlassungsberichte)
- falls vorhanden:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
- Entscheidung der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung über Leistungen der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder auch über zusätzliche Betreuungsleistungen und MDK Gutachten
- Bestellungsurkunde (falls rechtl. Betreuung eingerichtet ist)
- Beantwortung der Fragen:
- Wer soll die Assistenzleistungen ausführen?
- Wofür werden die Assistenzleistungen benötigt?
- Bei Folgeantrag: Stellungnahme des Anbieters
Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils.
Die Kostenübernahme einer Freizeitassistenz für Kinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe. Ein Antrag auf Kostenübernahme für Erwachsene wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.
- Frau Müller
(Buchstabenbereich A-G) - Frau Heß
(Buchstabenbereich H-O) - Frau Rabenbauer
(Buchstabenbereich P-Z)
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Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Eingliederungshilfe
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15018 - Fax:
02271 83-35016 - E-Mail:
egh@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02271 83-15096
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Telefon: 02271 83-15083
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Telefon: 02271 83-15085
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