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Taxigenehmigung
Beschreibung
Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig. Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist mit Taxen oder Mietwagen möglich. Taxen dürfen sich, im Gegensatz zu Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht, die Fahrpreise sind durch Tarif festgelegt.
Die Farbe der Taxen ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen verfügen und in der Heckscheibe muss eine Ordnungsnummer angebracht sein
- Personenbeförderungsgesetz
- BerufszugangsVO für den Straßenpersonenverkehr
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Antragsvordruck
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (Gesellschaftervertrag)
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die Unternehmer
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- des zuständigen Finanzamtes
- der Gemeinde des Betriebssitzes (Stadtkasse)
- des Trägers der Sozialversicherung (Krankenkasse)
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
- Eigenkapitalbescheinigung
- Nachweis der Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung des Eichamtes
Der Antragsteller (Unternehmen oder Einzelunternehmer) muss einen Antragsvordruck ausfüllen und die geforderten Nachweise beibringen.
Die Dauer für das vorgeschriebene Anhörverfahren (Anhörung der zu beteiligenden Stellen) beträgt 14 Tage.
Kann man beliebig viele Taxikonzessionen beantragen?
Die Genehmigung für den Taxenverkehr ist nicht in beliebiger Zahl zu erhalten. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist begrenzt. Da zur Zeit alle Genehmigungen vergeben sind, besteht eine Warteliste, auf der Ihr Antrag aufgenommen werden kann. Für die Aufnahme in die Warteliste ist ein formloser Antrag und der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich.
Der Unternehmer, der den Weiterbetrieb beantragen möchte, hat Nachweise zu seiner persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit vorzulegen.
Die fachliche Eignung ist bereits durch die Ersterteilung nachgewiesen.
Der Unternehmer, der im Besitz einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen ist, hat rechtzeitig vor Ablauf des 5-jährigen Genehmigungszeitraumes den Weiterbetrieb bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Taxigenehmigung | $kosten.typ | 200,00 EUR |
bei erhöhten Aufwand | $kosten.typ | 500,00 EUR |
weiteres Fahrzeug | $kosten.typ | 50,00 EUR |
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Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Verkehrssicherung
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - Fax:
02271 83-33621 - E-Mail:
straßenverkehrsamt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13611
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