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Wiederanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Beschreibung
Wenn Ihnen in Deutschland das Recht aberkannt wurde, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zum machen, darf man mit dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland NICHT wieder fahren.
Erst muss die Fahrerlaubnis durch eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde wieder anerkannt werden (§ 28 Abs. 5, § 29 Abs. 5 FeV).
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Da die gleiche Regelung wie für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gilt, lesen Sie bitte Weiteres unter Führerschein neu erteilen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Fahr- und Beförderungserlaubnis
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-43631 - Fax:
02271 83-33622 - E-Mail:
fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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