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Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen
Beschreibung
Der Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig für die Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen nach der Verordnung zur Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG-DVO NRW). Diese Einrichtungen haben einen Anspruch auf Anerkennung der Förderfähigkeit und somit auf indirekte Förderung durch Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss bei Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege, wenn sie über gesetzlich definierte bauliche Ausstattungen verfügen.
Diesem Anerkennungsverfahren soll bereits in der Planungsphase ein Abstimmungsverfahren über die geplante Neu- oder Umbaumaßnahme vorausgehen.
- Formloser Antrag mit Beschreibung des Bauvorhabens
- Baupläne
- Nettogrundflächenberechnung
- Pflegekonzept
Nach Eingang und Sichtung der Planungs- und konzeptionellen Unterlagen wird ein persönliches Abstimmungsgespräch mit allen Beteiligten (Betreiber, Architekt, Investor, Wohn- und Betreuungsaufsicht, ggf. Landschaftsverband Rheinland) anberaumt.
Beim Umbau bestehender Einrichtungen können Planungsbesonderheiten auch direkt vor Ort besprochen werden. Bei Bedarf werden auch mehrere Abstimmungsgespräche geführt.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen | $kosten.typ | kostenfrei |
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Betreuung, Pflege und Senioren
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Pflege und Leben im Alter
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15015 - E-Mail:
pflege@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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