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Umtausch eines deutschen Führerscheins

Beschreibung

Seit dem 19.01.2013 ist der Kartenführerschein für 15 Jahre befristet (auf der Vorderseite hinter Nr. 4b).

Der "alte" Führerschein wie der graue oder rosa Papierführerschein oder der unbefristete Kartenführerschein wird auf Antrag umgetauscht. Gleiches gilt bei Namensänderung z.B. durch Eheschließung (es besteht keine Umtauschpflicht, wenn der Geburtsname auf dem Personalausweis steht) oder den Umtausch Ihres defekten Kartenführerscheins.

Abholung ohne Termin möglich- siehe Verfahrensablauf

  • §§ 6 Abs. 6, 24a, 25, 76 Nr. 9, Anlagen 3, 8, 8e, 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Nr. 126.2, 202.5, 213 der Anlage zu § 1, § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt i.V.m. Dienstanweisung des Rhein-Erft-Kreises

  • Vorsprache nur mit Termin möglich
  • Personalausweis/Pass oder vorläufiger Personalausweis mit Lichtbild
  • ein biometrisches, aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm) mit hellem Hintergrund 
  • deutscher Führerschein 
  • ggf. Bescheinigung über land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (für Klasse T)
  • ggf. Karteikartenabschrift (wenn der deutsche Papierführerschein nicht vom Rhein-Erft-Kreis ausgestellt wurde)

Die bisherige Umtauschfrist bis zum 19.01.2033 wurde in 2019 wie folgt gestaffelt:

Umtauschfrist für Papierführerscheine (nach Alter gestaffelt): geboren 1953-1958: 19.07.2022, geboren 1959-1964: 19.01.2023, geboren 1965-1970: 19.01.2024, geboren 1971 oder später: 19.01.2025, geboren vor 1953: 19.01.2033.

Umtauschfrist für Kartenführerscheine (nach Ausstellungsdatum hinter Nr. 4a gestaffelt): ausgestellt 1999-2001: 19.01.2026, ausgestellt 2002-2004: 19.01.2027, ausgestellt 2005-2007: 19.01.2028, ausgestellt 2008: 19.01.2029, ausgestellt 2009: 19.01.2030, ausgestellt 2010: 19.01.2031, ausgestellt 2011: 19.01.2032, ausgestellt 2012-18.01.2013: 19.01.2033.

Wer vor 1953 geboren ist, braucht unabhängig vom Führerschein, erst zum 19.01.2033 umtauschen.

Pkw-Fahrer werden sich danach vielleicht fragen, warum die Motorradklasse A mit der Schlüsselnummer 79.03 und 79.04 erteilt wurde (=Besitzstandschutz für dreirädrige Fahrzeuge wie z.B. Trikes).

Hinweise zu den Fahrerlaubnisklassen und den Schlüsselnummern im befristeten Kartenführerschein entnehmen Sie bitte den Downloads.

Aktuell haben wir Bearbeitungszeiten von ca. 6 Wochen bei Beantragung im Bürgeramt. Sie können den Antrag - nach vorheriger online Terminbuchung - auch in der Führerscheinstelle stellen. Dann dauert es ca. 3-4 Wochen. Bei einer Expressbeantragung gegen eine Gebühr von 7,68 Euro ist der Führerschein innerhalb von 1 Woche da (nur in der Führerscheinstelle möglich).

Warum kostet der Führerscheinumtausch laut Presse aber nur 25,30 €?

Die Grundgebühr kostet seit dem 01.01.2021 25,30 € (vorher 24,00 €).

Der Rhein-Erft-Kreis erhebt aufgrund einer vertraglichen Regelung mit den kreisangehörigen Städten zur Antragsannahme zusätzlich 10,00 € für eine Ausnahmegenehmigung als Führerscheinersatz,

und 5,09 € für den Direktversand des Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei, insgesamt also 40,39 €.

Durch die Verfahrensweise wird nur eine Vorsprache bei der Stadtverwaltung statt 2 Vorsprachen in der Führerscheinstelle in Bergheim benötigt.

Bei Antragstellung in der Führerscheinstelle entfällt das Ausstellen einer Ausnahmegenehmigung und es entstehen Gebühren in Höhe von 30,39 €.

Bekomme ich meinen alten Führerschein wieder ausgehändigt?

Auf dem Antragsformular können Sie angeben, dass Ihnen der alte, entwertete Führerschein wieder ausgehändigt werden soll.

Muss ein Umtausch zwingend innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen?

Es besteht eine allgemeine Umtauschfrist für alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, vom 19.01.2022 bis spätestens zum 19.01.2033 (Fristen gem. Anlage 8e FeV oben genannt).

Bis dahin bleibt sowohl der Papierführerschein als auch der unbefristete EU-Kartenführerschein weiterhin gültig.
Wenn Lastkraftwagen geführt werden, kann durch eine gesetzliche Befristung bereits früher die Ausstellung des befristeten Kartenführerscheins im Rahmen der Verlängerung erforderlich werden.

Sehen Sie hierzu bitte die Hinweise für Lkw-Fahrer und Klasse 3-Fahrer.

Muss der Führerschein nach einer Namensänderung (z.B. bei Eheschließung) berichtigt werden?

Nach einer Namensänderung muss der Führerschein nicht berichtigt werden, sofern sich die Namensänderung aus dem mitgeführten Personalausweis ergibt. Wird der Eintrag des aktuellen Familiennamens jedoch gewünscht, kann jederzeit ein neuer EU-Kartenführerschein beantragt werden. Führerscheine nach alten Mustern dürfen nicht mehr geändert werden. 

Meine Sehkraft hat sich verändert. Was muss ich tun?

Verbessert sich Ihre Sehkraft und Sie möchten die Brille/Sehhilfe (Schlüsselnummer 01/01.06) im Führerschein austragen lassen, beantragen Sie den Umtausch Ihres Führerscheins und reichen zusätzlich ein "Augenärztliches Zeugnis anstatt einer Sehtestbescheinigung" für Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T ein. Da sich die Tagessehschärfe kurzfristig positiv beeinflussen lässt, wird für die Austragung der Auflage ein Sehtest vom Optiker nur mit einem zusätzlichen Nachweis (augenärztlicher Nachweis einer Laser-OP o.a.) akzeptiert. Für die größeren Klassen C1, C1E (alte Klasse 3), C, CE, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist hingegen ein augenärztliches Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 FeV erforderlich.

Verschlechtert sich Ihre Sehkraft, können Sie eigenverantwortlich eine Sehhilfe beim Führen eines Kraftfahrzeuges tragen. Spätestens beim erforderlichen Umtauschantrag sollten Sie jedoch das Tragen einer Sehhilfe angeben und sich mit der Eintragung in Ihrem Führerschein einverstanden erklären.

Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht rechtzeitig umtausche?

Nur der Führerschein verliert aufgrund der Umtauschfristen seine Gültigkeit, nicht die eigentliche Fahrerlaubnis.

Danach könnte ein Verwarngeld (ca. 10,00 €) durch die Polizei erhoben werden, wenn die entsprechende Umtauschfrist abgelaufen ist.

Insbesondere die EU-Länder erkennen die alten Führerscheine bis zum 19.01.2033 an.

Hinweise für Klasse-3-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen.

Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt, durch Schlüsselnummer 79) bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres erteilt.

Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche/augenärztliche Kontrolluntersuchungen (siehe Hinweise für LKW-Fahrer) erforderlich.

Hinweise für LKW-Fahrer

Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dann dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mehr geführt werden.

Die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Kreisverwaltung zu beantragen.

Lesen Sie hierzu bitte die Information LKW-Führerschein erteilen/verlängern.

Bei Antragstellung im Bürgerbüro erhalten Sie eine Ausnahmegenehmigung, die als Führerscheinersatzdokument im Inland dient.

Wenn Sie Ihren Antrag auf Umstellung in der Stadtverwaltung stellen, schickt diese Ihre Unterlagen weiter an die Führerscheinstelle nach Bergheim.

Bei persönlicher Antragstellung direkt bei der Führerscheinstelle in Bergheim wird Ihnen der Papierführerschein mit einem Hinweis, dass dieser nur noch begrenzte Zeit gültig ist, wieder ausgehändigt. Bei Antragstellung in der Führerscheinstelle (nicht bei der Stadtverwaltung möglich!) ist die Bestellung des neuen Führerscheins per Express gegen eine zusätzliche Gebühr von 7,68 € möglich. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich dann auf ca. eine Woche.

Aktuell kommt es auf Grund einer Vielzahl an Anträgen zu einer längeren Bearbeitungszeit von ca.4-6 Wochen.

Nach Umtausch des Papier- in Kartenführerschein kann der fertige Kartenführerschein zu den allgemeinen Öffnungzeiten unter Vorlage des alten Ausweises ohne Termin an Schalter abgeholt werden.

40,39 € im Bürgerbüro Ihrer Stadtverwaltung oder in der Führerscheinstelle der Kreisverwaltung (siehe weitere Informationen)