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Elternunterhalt

Beschreibung

Vor der Inanspruchnahme Dritter hat ein unterhaltsbedürftiges Elternteil stets eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einzusetzen. Soweit jedoch Sozialhilfe für Heimbewohner/innen erbracht wird, sind deren Kinder gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltsansprüche gehen gem. §94 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf den Rhein-Erft-Kreis als Sozialhilfeträger über. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist abhängig von den Kosten einer Pflegeeinrichtung.

Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet unterhaltsverpflichtete Eltern und volljährige Kinder, deren Angehörige Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Sozialleistungen erhalten.

Bei der Antragstellung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind Unterhaltsansprüche von antragstellenden Personen gegenüber ihren volljährigen Kindern nun erst dann zu berücksichtigen, wenn das jährliche Gesamteinkommen mindestens eines Kindes mehr als 100.000 EUR brutto beträgt.

Bei der Antragstellung wird zunächst vermutet, dass das jährliche Gesamteinkommen jedes einzelnen volljährigen Kindes einer antragstellenden Person den Betrag von brutto 100.000 EUR nicht übersteigt.

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen oder ein Kind einer antragstellenden Person ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 EUR erzielt, erfolgt ein Auskunftsersuchen an das unterhaltspflichtige Kind und dessen nicht getrenntlebende Ehepartnerin bzw. nicht getrenntlebenden Ehepartner über die gesamten familiären Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Personen sind hierbei nach den sozialrechtlichen Vorschriften zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.

Der pauschale Unterhaltsbeitrag, den unterhaltspflichtige Eltern von Kindern mit Behinderung bislang bei finanzieller Unterstützung der Eingliederungshilfe zahlen mussten, entfällt unabhängig vom Einkommen komplett.

Hinweis:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt oder eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund Vereinbarung oder Gerichtsurteil. In diesen Fällen bleibt die bisherige unterhaltsrechtliche Gesetzeslage unverändert.