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Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Beschreibung

Ambulante Pflegedienste, die

  • einen gültigen Versorgungsvertrag abgeschlossen und
  • ihren Sitz im Rhein-Erft-Kreis haben,

können eine Investitionskostenpauschale beantragen.

Wo bekomme ich die Antragsunterlagen?

Die Antragsunterlagen stehen als Download auf der Internetseite des Rhein-Erft-Kreises zur Verfügung oder sind telefonisch unter 02271/83-15172 anzufordern.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag 
  • wenn der/die Vertretungsberechtigte/-n nicht selber unterzeichnen: Vertretungsvollmacht (Diese muss mit dem Antrag vorliegen. Sie darf nicht nachträglich eingereicht werden.)
  • Testat über die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen.
    Das Testat muss von dem/den Vertretungsberechtigten des Pflegedienstes unterzeichnet sein

Folgende Unterlagen müssen vorliegen:

  • Versorgungsvertrag,
  • Vergütungsvereinbarung,
  • ggf. einer Unterschriftenvollmacht,
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Der Antrag muss bis 1. März des Jahres, in dem die Pauschale beantragt wird, eingegangen sein. Der Poststempel genügt nicht, auch ein Einschreibebeleg reicht nicht aus, wenn der Antrag nicht vorliegt.

Es handelt sich hierbei nicht um einen Ermessensspielraum der Behörde, sondern um eine gesetzliche Ausschlussfrist, von der nicht abgewichen werden darf.

Kann ich das Testat nachreichen?

Das Testat muss mit dem Antrag eingereicht werden. Abweichungen müssen schriftlich begründet und beantragt werden.

Reicht es aus, den Antrag zu faxen?

Mit einem Fax kann man notfalls die Frist einhalten, allerdings nur dann, wenn gleichzeitig auch das Original abgeschickt wird. Zwischen Eingang des Faxes und des Originals darf nur die Postlaufzeit liegen.

Welche Leistungen sind förderfähig?

Grundlage für die  Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der  gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechnete   Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38 a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistungen für pflegerische ambulante  Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden

Welche Leistungen sind nicht förderfähig?

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein und dürfen nicht aufgeführt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leitungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der "Pflegebahr"
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2-5

Ambulante Pflegedienste, die gem. § 89 SGB XI  ihre geschlossene  Vergütungsvereinbarung nach Zeit abrechnen, erhalten das Antragsformular auf Anforderung unter Fax-Nr 02271/83-35015 oder telefonisch unter 02271/83-15172.

 

Die erste Pauschale, die ein Pflegedienst beantragt und das darauf folgende erste Wirtschaftsjahr werden spitz abgerechnet, ebenso das letzte Jahr.

Dazwischen wird die Pauschale eines Jahres auf der Basis der abgerechneten Leistungen des Vorjahres errechnet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen