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Schulbegleitung
Beschreibung
Leistungsberechtigten soll eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Als Leistung zur Teilhabe an Bildung kommt eine Schulbegleitung in Betracht, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Für die Beantragung einer Schulbegleitung ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) erforderlich. Diese ist gegeben, wenn eine (drohende) wesentliche körperliche und/oder geistige Behinderung sowie eine Teilhabeeinschränkung vorliegen.
Ein Beitrag für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist in der Regel nicht aufzubringen.
- Eingliederungshilfegrundantrag mit den Leitfragen zu den Lebensbereichen
- Formular Einzelfallhilfe Schule
- aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand Ihres Kindes zu ersehen ist und die eine Diagnose mit Darstellung des kognitiven Entwicklungsstandes erhalten
- Aktuelle Berichte zu begleitenden therapeutischen Maßnahmen (z.B. Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie usw.)
- Entbindung von der Schweigepflicht
- (sofern vorhanden) Bescheid des Schulamtes, woraus der sonderpädagogische Förderschwerpunkt Ihres Kindes zu ersehen ist
- bei Folgeanträgen: Entwicklungsbericht Schulbegleitung
Wie beantrage ich die Schulbegleitung bei Klassenfahrten/schulischen Veranstaltungen?
Wird ein Kind während des schulverpflichtenden Unterrichts durch eine Schulbegleitung unterstützt, kann diese bei Bedarf während einer stattfindenden Klassenfahrt und schulischen Veranstaltungen über die Unterrichtszeit hinaus ihre Unterstützung fortführen. Hierbei werden neben den Betreuungskosten auch die anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Schulbegleitung übernommen. Folgende Unterlagen müssen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Fahrt eingereicht werden:
- Formloser Antrag der Eltern
- Stellungnahme der Schule mit Angabe von Kosten, Zeitraum und Ort der Klassenfahrt, sowie Bankverbindung der Schule zur Anweisung der entstehenden Kosten
- Nach Abschluss der Fahrt: Teilnahmebestätigung der Schule für das Kind
Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Die Sicherstellung einer mit dem Schuljahr beginnenden Begleitung Ihres Kindes wie auch die Weitergewährung über ein Schuljahr hinaus sind an folgende Mitwirkungspflichten gebunden:
"Neuanträge sind zeitnah nach Feststellung des Bedarfs und nach Möglichkeit mindestens 4 Monate vor Schuljahresbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Folgeanträge, bei denen mindestens vier Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Folgeantrag zu stellen ist. Es ist auf die Vorlage aktueller ärztlicher Berichte, die Angabe des Aktenzeichens sowie die Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu achten um die rechtzeitige Sicherstellung der Schulbegleitung zu gewährleisten."
- Frau Termath
(Buchstabenbereich A-G) - Frau Hess
(Buchstabenbereich H-O) - Frau Rabenbauer
(Buchstabenbereich P-Z)
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Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Eingliederungshilfe
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15018 - Fax:
02271 83-35016 - E-Mail:
egh@rhein-erft-kreis.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02271 83-15085
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Telefon: 02271 83-15096
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Telefon: 02271 83-15083
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