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Neue Kennzeichen wegen Verlust/auf Wunsch
Beschreibung
Gehen Kennzeichenschilder verloren oder werden gestohlen, ist eine Umkennzeichnung zwingend erforderlich. Die bisherige Kennzeichenkombination kann nicht beibehalten werden und wird für einige Jahre gesperrt.
Eine andere Kennzeichenkombination kann zudem auch auf Wunsch des Fahrzeughalters zugeteilt werden.
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung). Bei Zulassung auf eine GbR den Ausweis/Reisepass der verantwortlichen Person
- Vollmacht bei Vertretung + Ausweisdokumente des Vollmachtgebers
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) /Betriebserlaubnis
- gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
- ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
- ggf. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
- ggf. Verlusterklärung des eingetragenen Halters
- ggf. noch vorhandene Kennzeichenschilder oder Kennzeichenschilder-Reste
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassung auf eine GbR die Gewerbeanmeldung der verantwortlichen Person
- bei Minderjährigen die Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes sowie deren Ausweisdokumente
Da Fahrten ohne Kennzeichenschilder nicht erlaubt sind, ist eine unverzügliche Umkennzeichnung erforderlich.
Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde wird die Umkennzeichnung des Fahrzeuges durchgeführt.
Muss der Diebstahl des/der Kennzeichenschildes/r bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?
Es wird empfohlen, eine Anzeige zu erstatten, da Diebstahl eine Straftat darstellt.
Muss auch der Verlust des/der Kennzeichenschildes/r bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?
Nein, der Verlust kann vom Fahrzeughalter direkt bei der Vorsprache in der Zulassungsbehörde erklärt werden. Hierfür ist die Vorlage einer Verlusterklärung erforderlich. Ein Formular zur Verlusterklärung finden Sie ebenfalls rechts unter den Downloads. Andernfalls fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,10 EUR an, sofern die Verlusterklärung vor Ort erstellt wird.
Warum muss bei Beschädigung der Landessiegel eine Umkennzeichnung erfolgen?
Auf Wunsch des Fahrzeughalters kann eine andere Kennzeichenkombination zugeteilt werden. In diesem Fall sind die gesiegelten bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Geht nur ein Kennzeichenschild verloren oder wird gestohlen, so ist das zweite Schild ebenfalls vorzulegen.
Vorlagepflicht für Hauptuntersuchungsberichte
Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist.
Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.
Es wird eine Grundgebühr i.H.v. 28,20 € erhoben.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.
Beachten Sie zudem, dass sich bei der Beantragung eines Wunschkennzeichens, eines finanzierten/Leasing-Fahrzeuges und einer Feinstaubplakette die Gebühr auf jeden Fall erhöht.
Darüber hinaus erhöht sich die Gebühr um 5,10 Euro, sofern die Verlusterklärung vor Ort ausgestellt wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Bergheim
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Hürth
-
- Hürthpark Gebäude B 100
- 50354 Hürth
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
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