Waffenrecht

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Waffenrecht

Beschreibung

Voraussetzungen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nach den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Vorbemerkung: Nachfolgende Informationen sollen einen Überblick zum Waffenrecht darstellen. Darüberhinausgehende Informationen sowie die zur Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderlichen Vordrucke finden Sie auf folgender Internetseite:

https://rhein-erft-kreis.polizei.nrw/artikel/waffenrecht-ansprechpartner-und-formulare

Die Bearbeitungszeit von Anträgen für waffenrechtliche Erlaubnisse beträgt durchschnittlich 4 Wochen, je nach Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch länger.

Waffenbesitzkarte allgemein:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben oder besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreck-schusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (z.B. PTB im Kreis) aufweisen. Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden. Das Führen dieser Waffen erfordert allerdings einen „Kleinen Waffenschein“.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb des befriedeten Besitzes wie Wohnung oder Wohngrundstück zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.

Die Waffe ist dabei ungeladen und getrennt von der Munition zu transportieren. Weiter ist sie so zu transportieren, dass sie nicht zugriffsbereit ist (bspw. in einem verschlossenen Koffer).

Voraussetzung für die Erteilung der WBK ist u.a, die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die Sachkunde im Umgang mit Waffen und das Bedürfnis zur Verwendung der Waffe (§ 4 Abs. 1 WaffG).

Die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) sind von der Waffenbehörde zu überprüfen. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung dauert i.d.R. ca. 4 Wochen, je nach Erkenntnisstand auch länger. Der Nachweis der Sachkunde (§ 7 WaffG) und des individuellen Bedürfnisses (§ 8 WaffG) sind durch die antragstellende Person zu erbringen.

Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Waffenbesitzkarte für Jäger (§ 13 WaffG):

Langwaffen zur Jagdausübung können von Personen mit gültigem Jagdschein erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzumelden.

Das Bedürfnis zum Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden. Allerdings ist vor dem Erwerb ein Antrag bei der Waffenbehörde erforderlich (Voreintrag).

Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 14 WaffG):

Für jede einzelne zu beantragende Waffe hat der Sportschütze das Bedürfnis durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft nachzuweisen. Ausnahme: Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 6 WaffG für bis zu 10 Waffen (gelbe WBK).

Der Fortbestand des Bedürfnisses kann anlassbezogen jederzeit überprüft werden.

Waffenbesitzkarte für Erben (§ 20 WaffG):

Personen, die im Wege der Erbfolge in den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen gekommen sind, haben binnen eines Monats nach Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft die Eintragung der Waffen in eine bereits vorhandene WBK oder die Ausstellung einer WBK im Wege der Erbfolge zu beantragen.

Beantragt die Erbperson nicht oder nicht rechtzeitig den Eintrag der Waffen in eine vorhandene WBK oder die Ausstellung einer WBK, erfüllt dies den Tatbestand einer bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit.

Für Personen, die im Wege der Erbfolge Schusswaffen erwerben ohne bereits ein Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen zu besitzen, gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG zur erforderlichen Blockierung der Erbwaffen.

Danach sind Waffen, die im Rahmen der Erbfolge ohne Bedürfnisnachweis in den Besitz des Erbes gelangten, auf eigene Kosten von einem hierzu befähigten Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis (Büchsenmacher) mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem zu verschließen, damit der Gebrauch der Waffe ausgeschlossen ist.

Sofern Erben die geerbten Waffen nicht behalten möchten, können die Waffen in der eingangs genannten Frist nachweislich an Waffenhändler oder andere Berechtigte veräußert oder bei der Waffenbehörde kostenfrei zur Vernichtung abgegeben werden. Eventuell im Nachlass befindliche Munition ist an einen Berechtigten zu überlassen oder kostenfrei zur Vernichtung bei der Waffenbehörde abzugeben.

Weitere Information finden Sie in dem hinterlegten Merkblatt „Erben-WBK“.

Hinweis: Der Erwerb und die Veräußerung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, auch von Erbwaffen, muss der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt und die Waffenbesitzkarte zur Ein- bzw. Austragung vorgelegt werden.

Kleiner Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG):

Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen, die mit dem entsprechenden Zulassungszeichen (z.B. „PTB mit einer Nummer im Kreis“) gekennzeichnet sind. Er stellt keine Schießerlaubnis dar.

Unter Führen versteht das Waffengesetz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.

Der bloße Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubnisfrei und bedarf nicht des „Kleinen Waffenscheines“.

EU Feuerwaffenpass (§ 32 WaffG i.V.m. § 33 AWaffV):

Die vorübergehenden Mitnahme von erlaubnispflichtigen Waffen, die bereits in eine WBK eingetragen sind, in einen Mitgliedstaat der EU kann mit einem Europäischen Feuerwaffenpass für maximal 5 Jahre erteilt und 2 mal verlängert werden.

Abgelaufene Feuerwaffenpässe können nicht verlängert werden und sind der Behörde zurückzugeben.

Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

Aufbewahrung von Waffen (§ 36 WaffG + § 13 AWaffV):

Gemäß § 36 Waffengesetz ist der Inhaber von Waffen verpflichtet diese entsprechend den Vorgaben gegen Wegnahme und Abhandenkommen zu sichern. Bereits bei Antragstellung ist nachzuweisen, wie die Waffen aufbewahrt werden sollen. Hierfür sind im Antrag die Angaben zur Aufbewahrung auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen nachzuweisen.

Auch im Wege der Erbfolge erworbene Schusswaffen, die mit einem Blockiersystem verschlossen wurden, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.

Erlaubnisfreie Waffen sind in einem verschlossenen Behältnis vor den Zugriff Unberechtigter sicher aufzubewahren.

Verbringung von Waffen und Munition in oder aus der BRD (§ 29 WaffG):

Ein dauerhaftes Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in oder aus dem Geltungsbereich des WaffG in oder aus einem Mitgliedsstaat der EU sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein bedarf der Verbringungserlaubnis des abgebenden Mitgliedstaates und der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates.

Ein dauerhaftes Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in oder aus den Geltungsbereich des WaffG in einem Mitgliedsstaat der EU sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ohne die erforderliche Verbringungserlaubnis erfüllt den Tatbestand einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG.

Eine Bearbeitungszeit von mind. 2 Wochen ab Antragseingang ist einzuplanen.

Zuständige Einrichtungen