Wohnungsbauförderung
Beschreibung
Die Mittel des öffentlichen Wohnungsbaus sind zweckgebunden für einkommensschwache Haushalte, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Ob Fördermittel in Anspruch genommen werden können, ist sowohl vom Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder sowie der Tragbarkeit der finanziellen Belastung abhängig.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Landesfördermitteln.
- Wohnraumförderungs- und -nutzungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Förderrichtlinie „öffentliche Wohnraumförderung im Land Nordrhein-Westfalen"
Zu beachten ist grundsätzlich bei allen Fördermöglichkeiten, dass in der Regel mit den Bauarbeiten nicht vor Bewilligung der Mittel begonnen werden darf. Als Baubeginn ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten.
FAQ – Eigenheimförderung
Was wird gefördert?
Landesweit werden der Neubau oder der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert. Weiterhin werden Modernisierungsmaßnahmen bei selbst genutztem Eigentum gefördert, wenn hierdurch der Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden. Dazu zählen sowohl energetische als auch barrierefreie Maßnahmen.
Sofern das zu fördernde Objekt im Rhein-Erft-Kreis liegt, können Sie die oben genannten Mitarbeitenden ansprechen.
Wer wird gefördert?
Haushalte wie zum Beispiel alleinstehende Personen, Paare oder Familien mit Kindern, deren Haushaltseinkommen innerhalb der vorgegebenen Einkommensgrenze liegt (Einkommensgruppe A). Weiterhin können auch Haushalte gefördert werden, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent übersteigt (sogenannte Einkommensgruppe B)
Mit dem Chancenprüfer der NRW.BANK können Sie vorab prüfen, ob Sie die Einkommensgrenzen einhalten.
Vor Antragsstellung sollte ein Beratungsgespräch in Anspruch genommen werden, inwiefern eine Förderung möglich ist
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über die Vergabe eines zinsgünstigen Förderdarlehens mit einem Tilgungsnachlass (Teilschulderlass). Das Förderdarlehen ist trotz der dynamischen Zinsentwicklung für die Dauer von 30 Jahren mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Ab dem 6 Jahr erfolgt eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz für Antragssteller der Einkommensgruppe B.
Zusätzlich kann ein Ergänzungsdarlehen abgeschlossen werden, soweit Finanzierungslücken auftreten, die nicht über Kapitalmarktdarlehen geschlossen werden können.
Im Förderbaustein der Modernisierungsförderung erfolgt die Förderung über die Vergabe eines zinsgünstigen Förderdarlehen mit einem Tilgungsnachlass (Teilschulderlass). Die Förderdarlehen sind für die Dauer von 5 Jahren ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5% zu verzinsen.
Wie hoch sind die Förderdarlehen?
Die Höhe des Förderdarlehens bemisst sich anhand des Standorts der Immobilie und der persönlichen Gegebenheiten. Die voraussichtliche Darlehenshöhe wird Ihnen beim Chancenprüfer der NRW.BANK genannt.
Wieviel Eigenkapital muss eingesetzt werden?
Bei einer Eigenheimförderung muss eine Mindesteigenleistung in Höhe von 7,5 % bemessen an den Gesamtkosten erbracht werden.
Bei der Modernisierungsförderung ist der Einsatz von Eigenleistung oft nicht notwendig.
Wann darf ich den Kaufvertrag unterschreiben bzw. mit den Maßnahmen beginnen?
Die Antragstellung muss vor Abschluss des Kaufvertrages (Erwerb und Ersterwerb) bzw. vor Baubeginn (Bau) erfolgen.
Welche Anforderungen werden bei dem Erwerb vorhandenen Wohnraums an die zu fördernde Immobilie gestellt?
Die Immobilie muss bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem angemessenen Zustand sein, sodass ein Bezug des Objektes ohne Modernisierungsmaßnahmen mit lediglich geringfügigen Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Ebenfalls muss die Immobilie den rechtlichen Fördergrundlagen sowie den Mindestanforderungen des Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) entsprechen. Wohnräume müssen eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern haben.
Welche Konditionen gelten für das Förderdarlehen?
- Bei Eigenheimförderung:
- Einkommensgruppe A:
- 30 Jahre Zinsbindung
- Zinsatz 0,5 % p.a.
- Einkommensgruppe B
- 5 Jahre Zinsbindung
- Zinsatz 0,5 % p.a. -> ab dem 6. Jahr eine erneute Prüfung und ggf. Verzinsung 2% über geltendem Basiszins
- Verwaltungskostenbeitrag 0,5% p.a.
- Tilgung: 1% p.a. (Neubau, Ersterwerb), 2% p.a. Erwerb Bestandsimmobilie
- Tilgungsnachlass 10% des Grunddarlehen und 50% des Zusatzdarlehen. Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung
- Außerplanmäßige Tilgungsleistungen nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
- Keine Bereitstellungsprovision
- Grundbuchdingliche Sicherung in Höhe des Darlehens (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig
- Einkommensgruppe A:
- Bei Modernisierungsförderung:
- 0% Zinsen für die ersten 5 Jahre ab Leistungsbeginn
- 0,5% Zinsen ab dem 6. Jahr bis zum Ablauf der Zweckbindung
- Nach Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung
- Tilgungsnachlass für Einkommensgruppe A: 25%
- Tilgungsnachlass für Einkommensgruppe B: 15%
- Konditionen des Ergänzungsdarlehens:
- Es kann beantragt werden, wenn eine Finanzierungslücke von 2.000,-€ bis 50.000,-€ besteht, die über kein dinglich gesichertes Darlehen finanziert werden können. Hierzu ist ein entsprechender Nachweis einzureichen.
- Zinsbindung: 10 Jahre
- Zinssatz: 3,32% p.a.
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel und muss eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel eingeplant werden?
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bewilligung durch die NRW.BANK in Düsseldorf.
Auszahlungsmodalitäten:
- Neubau:40% bei Baubeginn, 40% nach Fertigstellung des Rohbaus, 20% bei Bezugsfertigkeit
Da die Auszahlung der letzten Rate erst bei Bezugsfertigkeit erfolgt, muss unter Umständen eine Zwischenfinanzierung dieser Rate bis zur Auszahlung einkalkuliert werden.
- Ersterwerb: Auszahlung erfolgt in der Regel in Raten entsprechend den im Bauträgervertrag getroffenen Fälligkeitsregelungen
- Erwerb vorhandenen Wohnraums (Bestandsimmobilien): 100% nach Kaufvertragsabschluss, sofern die im Förderantrag angegebenen Modernisierungs- bzw. Renovierungskoste 10% der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
- Modernisierung:
- Rate: 20 % nach Vorlage aller Unterlagen gemäß Auszahlungsverzeichnis
- Rate: 30 % nach Maßnahmenbeginn
- Rate: 30 % bei Fertigstellung der Maßnahmen und
- Rate: 20 % nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde
Aufgrund der Bearbeitungszeiten ist eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel einzuplanen
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Eine verbindliche Aussage über die Bearbeitungszeit kann nicht angegeben werden, da diese von der vollständigen Vorlage aller für eine Entscheidung relevanten Unterlagen abhängt. Auch die hohe Nachfrage nach der Landesförderung und die damit zusammenhängende Anzahl an eingehenden Förderanträgen hat nicht unerheblichen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer eines jeden Förderantrags. So ist durchaus mit einer Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 6 Monaten zu rechnen.
Ob eine Förderzusage nach abschließender Bearbeitung auch ausgesprochen werden kann, hängt von dem vom Fördergeber bereitgestellten Fördermittelbudget ab.
Ergänzende Informationen:
Ergänzende Informationen finden Sie auf den Seiten der NRW.BANK und dem Bauportal.NRW. Über das Bauportal.NRW gibt die Möglichkeit eine Online-Anfrage an uns zu stellen
Vor einer förmlichen Antragsstellung ist stets ein Beratungsgespräch sinnvoll, sofern Sie eine konkrete Immobilie in Aussicht haben. Vor einem Beratungsgespräch kann zunächst der Chancenprüfer der NRW.BANK genutzt werden (s.o.), um einen ersten Eindruck zu erhalten. Für das Beratungsgespräch bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bei Selbstständigen: Steuerbescheide der letzten 3 Jahre
- Einkommenssteuer des aktuellen oder vorherigen Jahres
- Aufstellung monatlicher finanzieller Belastungen (z.B. Kapitallebensversicherungen; Kreditraten etc.)
- Alle bereits vorliegenden Unterlagen über das Wunschobjekt
- Sofern vorhanden: ein Finanzierungsangebot
Sobald ein Förderobjekt konkret in Aussicht steht kann ein Förderantrag gestellt werden. Der vorzeitige Abschluss von Kaufverträgen bzw. ein vorzeitiger Baubeginn vor Beantragung ist förderschädlich, d.h. in einem solchen Fall ist keine Förderung möglich.
Bitte erfragen Sie die genauen Regelungen und Ausnahmen hiervon vor Abschluss von Verträgen aller Art bei der Abteilung Wohnungswesen
Zuständig sind generell die Kreise und die kreisfreien Städte, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.
Sofern Sie außerhalb des Kreises bauen wollen, sagen wir Ihnen gerne, welche Behörde für Sie zuständig ist.
Für die Erteilung der Förderzusage wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Die Gebühren sind festgelegt
- bei der Eigenheimförderung auf 700,- €
- bei Förderung von baulichen Maßnahmen aufgrund einer Schwerbehinderung auf 120,-€ und
- bei einer Modernisierungsförderung auf eine kostenabhängige Gebühr.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Amt für Hochbau / Obere Bauaufsicht und Wohnungswesen Wohnungswesen
-
- Straße: Willy-Brandt-Platz Hausnummer: 1
- PLZ: 50126 Ort: Bergheim
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02271 83-16343
-
-
Telefon: 02271 83-16347
Ein Personalausweis mit Online-Funktion ist nicht erforderlich.
Mehr zur Registrierung über BundID erfahren