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Schwerbehindertenangelegenheiten

Beschreibung

Das Schwerbehindertenrecht ist ein Teilgebiet des Behindertenrechts, welches die besonderen Regelungen zur Teilhabe von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen in Deutschland umfasst.

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.

  • § 151 SGB IX

Beantragen/ anerkennen

Es wird der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck sowie ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Foto benötigt. Zur Abgabe des Fotos werden Sie jedoch nach Antragsprüfung gesondert aufgefordert.

Möglichkeiten der Antragstellung:

  • Auf den Webseiten der ELSA.NRW kann der Antrag direkt auf dem PC ausgefüllt und vorab versendet werden. Jedoch ist auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten muss die angezeigte Erklärung ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb von 2 Wochen an den Rhein-Erft-Kreis gesendet werden. Geht die Unterschrift nicht ein, kann der Antrag nicht bearbeitet werden
  • Der Antrag steht als PDF-Vordruck zur Verfügung und kann von zu Hause ausgefüllt, ausgedruckt und anschließend unterschrieben zurückgesandt werden
  • Der Antrag wird dem Antragsteller auf Wunsch auch mit der Post übersandt

Verlängern

  • Ggf. original Schwerbehindertenausweis
  • Passbild und abgelaufener Schwerbehindertenausweis, falls kein Feld zur Verlängerung mehr frei ist.

Neuausstellen von Ausweisen

Ist der Schwerbehindertenausweis

kommt nur das Ausstellen eines neues Dokumentes in Betracht. Ihrem kurzen Anschreiben an die Kreisverwaltung fügen Sie bitte ggf. das beschädigte oder unleserlich gewordene Dokument sowie ein aktuelles Lichtbild bei.

Bei einem Diebstahl des Ausweises wird die Diebstahlsanzeige und bei einem Verlust eine Verlusterklärung benötigt.

Der Rhein-Erft-Kreis ist bemüht, über den Antrag alsbald zu entscheiden. Er bittet die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und erinnert gegebenenfalls mehrfach. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Daher ist eine Bearbeitungszeit nicht grundsätzlich vorherzusagen. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 bis 4 Monaten.

Verfahrensstand online (VRONI)

Den Verfahrens- beziehungsweise Bearbeitungsstand zu Ihrem eingereichten Antrag können Sie unter www.sgbix-online.nrw.de/sgbix/vroni/index.html online Abfragen. Dafür benötigen Sie Ihr Geschäftszeichen. Dieses und weitere Informationen zu diesem Service finden Sie auf der schriftlichen Eingangsbestätigung, welche Sie von der Stelle für Schwerbehindertenangelegenheiten erhalten haben.

Allgemeine Voraussetzungen

Der Ausweisinhaber muss seinen

  • Wohnsitz in Deutschland haben,
  • in Deutschland arbeiten
  • oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Amt.

Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt einen Schwerbehindertenausweises. Die Gleichstellung kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Verlängerung "alter" Schwerbehindertenausweise

Wenn Sie noch einen alten Schwerbehindertenausweis verwenden, dann kann eine Verlängerung vorgenommen werden, wenn auf dem Ausweis mindestens noch ein "Monats- und Jahr-Feld" frei ist. Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel nachweisen. Dazu reicht eine Kopie des Passes.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Schwerbehindertenausweis auch bei der Stadtverwaltung verlängert werden, sofern der Gültigkeitszeitraum nicht überschritten ist.

Verlängerung "neuer" Schwerbehindertenausweise

Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat weisen keine Verlängerungsfelder mehr auf. Wenn die zeitliche Gültigkeit abgelaufen ist, muss folglich ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Kreisverwaltung.

Ist eine persönlioche Vorsprache erforderlich?

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, die postalische Zusendung der Unterlagen reicht aus.

Was muss bei einer bereits vorhandenen Behinderung, die sich verschlimmert hat, getan werden?

Sollte bereits ein Grad der Behinderung festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag zu stellen. Hierfür können ebenfalls die unten aufgeführten Antragsformulare genutzt werden. Wurde bereits ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt und liegt somit bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, empfiehlt es sich, dem Verschlimmerungs-/Änderungsantrag unmittelbar ein Passfoto beizufügen.

Wie erhalte ich einen neu ausgestellten Schwerbehindertenausweis?

Neu ausgestellte Schwerbehindertenausweise werden auf dem Postweg zugestellt.

Wann erhalte ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis?

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn in der Zukunft keine erneute Prüfung Ihrer gesundheitlichen Situation und der daraus resultiertenden Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mehr vorgesehen ist. In der Regel wird bereits während der Prüfung Ihres Erst- oder Änderungsantrages von Amts wegen geklärt, ob Ihnen ein unbefristeter Ausweis ausgestellt werden kann. Sollten Sie aber noch über einen befristeten Ausweis verfügen, dann können Sie die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises durch ein formloses Schreiben beim Rhein-Erft-Kreis beantragen.

Wann erhalte ich den neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?

Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat werden seit dem 01.09.2014 ausgestellt. Alle vor dem 01.09.2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeit weiter verwendet werden. Es besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise umgetauscht. Bei einem Umtausch ist allerdings mit Wartezeiten zu rechnen, da neu ausgestellte Ausweise Vorrang haben. Der Umtausch ist gebührenfrei; es genügt die Vorlage eines formlosen schriftlichen Antrages mit einem Passfoto.

Unter welchen Voraussetzungen erhält man das Merkzeichen "RF" und "TBl" (Befreiung von den Rundfunkgebühren)?

Für die teilweise Befreiung der Rundfunkgebühren muss das Merkzeichen "RF" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Das Merkzeichen wird allerdings nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen festgestellt; vor allem dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine vollständige Bindung an die Wohnung gegeben ist (z.B. bei schwerer Pflegebedürftigkeit).

Man beantragt die Feststellung des Merkzeichens "RF" auf üblichem Wege mit dem üblichen Antragsformular. Darauf ist dann anzukreuzen, dass es um "RF" geht. Es müssen die behandelnden Ärzte angegeben werden. Das Verwaltungsverfahren wird dann von der Abteilung 50/1 durchgeführt. Wenn das Merkzeichen "RF" festgestellt wird, erhält der/die Antragssteller/-in hierüber einen Feststellungsbescheid. Dem Feststellungsbescheid liegt dann auch ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung bei, welcher beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln einzureichen ist.

Das Merkzeichen "TBl" kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht. Dieses Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen erhalten, bei denen eine Störung der Hörfunktion von mindestens einem Grad der Behinderung von 70 und eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde. Nähere Informationen können Sie hierzu beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) erfragen.

Ist die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises abgelaufen und eine Ausweisverlängerung erwünscht (kann auch im Voraus erfolgen), ist ggf. das Originaldokument mit einem kurzen Begleitschreiben an den

Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Amt 50/1
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim

zu schicken.

 

Nachdem der Antrag eingegangen ist, erfolgt die Prüfung durch die Sachbearbeiter/innen, ob

  • der Antrag vom Antragsteller/in, einem eventuell vorhandenen Betreuer/in bzw. bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist,
  • die gemachten Angaben vollständig sind und
  • die erforderlichen Einverständniserklärungen zur Durchführung einer amtlichen Sachverhaltsaufklärung abgeben worden sind.

Anschließend wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt, d.h. ob die in dem Antrag gemachten Angaben zutreffend sind. Dazu werden unter anderem angefordert:

  • ärztliche Befundberichte
  • Krankenhausberichte und
  • Unterlagen bei anderen Sozialleistungsträgern.

Sind die Unterlagen vollzählig und vollständig, nimmt der Ärztliche Dienst eine Bewertung der Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen vor.

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage

  • der beigezogenen Befunde oder
  • eventuell auch aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers. Die Sachbearbeiter/innen prüfen den Bewertungsvorschlag des Ärztlichen Dienstes und erteilen bei Schlüssigkeit einen Feststellungsbescheid.

Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen

Tel.: 02271/83-45031

  • Frau Fritzen - Aa-Bra
  • Frau Schwarz - Brb-Fa
  • Herr Lavan - Fb-Heq
  • Frau Esser - Her-Kl
  • Herr Schamböck - Km-Mar
  • Herr Esser - Mas-Pk
  • Frau Brink - Pl-Schm
  • Frau Blömer - Schn-Tr
  • Frau Rauthe - Ts-Zz

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