Waffenbesitzkarte (WBK) Voreintrag Kurzwaffe Sportschütze

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Waffenbesitzkarte (WBK) Voreintrag Kurzwaffe Sportschütze

Beschreibung

Die Erteilungsvoraussetzungen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen ergeben sich aus § 14 WaffG.

Für jede einzelne zu beantragende Waffe hat der Sportschütze das Bedürfnis durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eine ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft nachzuweisen und zum Erwerb einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Voreintrages in eine Waffenbesitzkarte zu beantragen (Ausnahme: Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 6 WaffG für bis zu 10 Waffen; gelbe WBK).

Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind gem. § 10 Abs. 1 WaffG Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

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