Makler, Bauträger, Baubetreuer - Prüfbericht

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Makler, Bauträger, Baubetreuer - Prüfbericht

Beschreibung

Mit der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) unterliegen Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34 c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln. Hierzu gehört unter Umständen auch die Vorlage eines Prüfberichtes (§ 16 MaBV).
 
Ob eine Prüfungspflicht besteht hängt von der Art der Tätigkeit im Rahmen des § 34 c GewO ab.

 
Nicht prüfungspflichtig sind:
  • Gewerbemäßige Vermittler von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen oder Wohnräumen
  • Vermittler von Darlehen

Prüfungspflichtig sind:

  • Bauträger
  • Baubetreuer
  • Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung muss spätestens zum 31.12. des auf das Prüfjahr folgenden Kalenderjahres beim Rhein-Erft-Kreis vorgelegt werden.
  • Wird der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht rechtzeitig vorgelegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.
  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1.August 2018 weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 nicht als Wohnimmobilienverwalter tätig waren und am dem 01.08.18 diese Tätigkeit ausüben möchten, sind verpflichtet, ab dem 1.August 2018 eine solche Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Über die Weiterbildung ist der Kreisordnungsbehörde spätestens bis zum 31.01.2021 eine Erklärung vorzulegen.
  • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt Einzelheiten zu den Anforderungen.

Prüfungsberichte

Die Prüfungsberichte müssen erstellt werden durch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Steuerberater sind keine geeigneten Prüfer.

Die Prüfungspflicht entfällt, wenn im Prüfungszeitraum kein Gewerbe angemeldet war oder das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt der Stadtverwaltung bis zum 31.12. des Folgejahres (Frist zur Abgabe des Prüfberichtes) abgemeldet wurde.

Die Prüfungspflicht entfällt außerdem für Versicherungs- und Bausparkassen-Vertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse ausschließlich Darlehen dieser Unternehmen vermitteln.

Werden innerhalb eines Prüfzeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34c GewO ausgeübt, kann der Gewerbetreibende selbst anstelle des Prüfberichtes eine Negativerklärung (siehe rechts "Downloads") abgeben. Sofern Sie im Kalenderjahr ausschließlich für ein Unternehmen tätig waren, ist der jährlichen Negativerklärung eine aktuelle Bescheinigung des Unternehmens über die ausschließliche Tätigkeit beizufügen.

Eine Negativerklärung kann daher nur abgegeben werden, wenn im entsprechenden Kalenderjahr
- keine selbständige Tätigkeit nach § 34 c GewO ausgeübt wurde,
- keine Inserate aufgegeben wurden (erfolgsunabhängig)

Gesetzesänderung und Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Am 1. August 2018 tritt das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 01.August 2018 folgende Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (sowohl Verwalter von Wohnungseigentum als auch von Mietwohnungen):

  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1.August 2018 weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Gewerbetreibende, die vor dem 1.August 2018 nicht als Wohnimmobilienverwalter tätig waren und am dem 01.08.18 diese Tätigkeit ausüben möchten, sind verpflichtet, ab dem 1.August 2018 eine solche Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
  • Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen
  • Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 1. August 2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen
    Die Verpflichtung zur Weiterbildung betrifft auch Personen, die bereits vor dem 1. August 2018 als Immobilienmakler tätig waren.
    Der Gewerbetreibende ist verpflichtet für sich und für seine Beschäftigten, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben, Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildung zu sammeln, für fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräume aufzubewahren. Es kann ohne besondere behördliche Anordnung auch die „Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung“ vorgelegt werden (siehe Downloads).
  • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt Einzelheiten zu den Anforderungen.